Satzung

Präambel
Der Förderverein „HEIMAT GEMEINSAM GESTALTEN Stockum-Dörnholthausen Seidfeld e.V.“ ist ein Verein, der die allgemeinen Belange der Sunderner Ortsteile Stockum, Dörnholthausen und Seidfeld, insbesondere hinsichtlich der Förderung der Heimat-, Kultur-, Brauchtums-, Denkmal- und Landschaftspflege, der religiösen Werte, Umwelt- und Naturschutz, die Jugend- und Seniorenarbeit sowie der Pflege der Geschichte und Tradition von Stockum, Dörnholthausen und Seidfeld unterstützt.
Zu den Aufgaben gehört die Stärkung des sozialen und kulturellen Zusammenhalts der Bevölkerung, die Verbesserung des Zugehörigkeitsgefühls der Mitbürgerinnen
und Mitbürger zu unserem schönen Heimatort und die Integration von Neubürgern. Weitere Aufgaben sind die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln zur Förderung
von Zwecken, die der Gemeinschaft dienen und deren Unterstützung sowie die Erhaltung der dörflichen Infrastruktur. Er soll dazu beitragen, das Erscheinungsbild des Ortes nachhaltig zu verschönern. In diesem Sinne ergibt sich für den Förderverein „HEIMAT GEMEINSAM
GESTALTEN Stockum-Dörnholthausen-Seidfeld e.V.“ folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „HEIMAT GEMEINSAM GESTALTEN Stockum Dörnholthausen-Seidfeld e.V.“ (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 59846 Sundern-Stockum
  3. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 2416 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ein weiteres Ziel und ein weiterer Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung des Sports, der Kultur, der Heimat und Brauchtumspflege sowie weitere gemeinnützige Aufgaben in Stockum, Dörnholthausen und Seidfeld. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) die Unterstützung der Vereinsarbeit ortsansässiger Vereine
    b) die Beschaffung, Erhaltung und Förderung von Einrichtungen, die der Gemeinschaft dienen
    c) die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln zur Förderung für Zwecke, die der Gemeinschaft dienen
    d) die Aufarbeitung und Förderung der Dorfkultur sowie der Geschichte und Tradition
    e) Pflege und Erhaltung der heimischen Bräuche
    f) Heimat- und Denkmalpflege
    g) Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz
    h) Pflege der religiösen Werte
    i) Unterstützung und Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit der Gemeinde
    j) Erhaltung und Förderung der dörflichen Infrastruktur, die der Gemeinschaft dient
    k) Förderung des eigenen Vereinslebens
    l) Mithilfe bei der Integration von Neubürgern
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  4. Der Satzungszweck kann auch durch die Gründung und Übernahme der Trägerschaft für eine unselbständige (treuhänderische) gemeinnützige Verbrauchsstiftung verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
    (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische und volljährige natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein und bei juristischen Personen durch Erlöschen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss wird wirksam mit der Beschlussfassung. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer
e) dem Schatzmeister
Die Mitglieder des Vorstands (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) werden in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Beirat, in den die Mitgliederversammlung bis zu drei weitere Beiratsmitglieder wählen kann. Die Mitglieder des Beirats sollten Personen des jeweiligen Ortsteils Stockum, Dörnholthausen und Seidfeld sein und werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, davon der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, – Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. – Der Beirat hat eine beratende Funktion im Vorfeld der Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) wird von derMitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Sitzungsleiters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung haben jedes volljährige Mitglied und der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer juristischen Person eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes, – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, – Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, – Wahl von jährlich zwei Kassenprüfern, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, durch Veröffentlichung auf der Webseite des Fördervereins oder durch Veröffentlichung in der Westfalenpost und der Westfälischen Rundschau oder des Sauerlandkuriers oder schriftlich per Brief oder per E-Mail einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung müssen aus dem Protokoll zu ersehen sein. Bei Satzungsänderungen muss der gesamte Wortlaut in dem Protokoll niedergeschrieben werden.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung müssen aus dem Protokoll zu ersehen sein. Bei Satzungsänderungen muss der gesamte Wortlaut in dem Protokoll niedergeschrieben werden.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt …
…

  1. an die St. Hubertus Johannes Nepomuk Schützenbruderschaft Stockum e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
    Zwecke zu verwenden hat oder
  2. – sollte die St. Hubertus Johannes Nepomuk Schützenbruderschaft Stockum e.V. nicht mehr als gemeinnütziger Verein bestehen – an die Stadt Sundern mit der
    Auflage, das Vermögen weiterhin gemeinnützigen, kulturellen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken in den Ortschaften Stockum, Dörnholthausen und Seidfeld zur
    Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung kann hier auch als PDF runtergeladen werden.

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